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Allgemeine Geschäftsbedingungen

von  Aixam Centre Autriche, KTZ Oldtimer und Veteranenrestaurierung GmbH

 

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und des Vereins für Konsumenteninformation.

Ausgabe März 1999

Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.

AGB Werkstatt

1. Kostenvoranschlag

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.

(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.

(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.

(1.4) Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

 

2. Tauschaggregate

(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

 

3. Probefahrten

(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen.

 

4. Zahlungen

(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessenForderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

 

5. Lieferung

(5.1) Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.

 

6. Abstellung von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche

(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

 

7. Altteile

(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

 

8. Eigentumsvorbehalt

(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

 

9. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.

(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

 

10. Behelfsreparaturen

(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

 

11. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.

(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.

(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen; ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.

(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hiedurch nicht berührt.

(11.6) Bestehende und Über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

 

12. Schadenersatz

(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlaß der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.

(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.

(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

 

13. Erfüllungsort

(13.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

14. Gerichtsstand

(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.

AGB LKFZ Handel

1. Die AGBs gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Firma Aixam Centre Autriche, KTZ Oldtimer und Veteranenrestaurierung GmbH.
2. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend angeführten Bedingungen.
3. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten umfasst deren Erhebung und Speicherung durch uns sowie Ihre Übermittlung an die mit uns vertraglich verbundenen Dritten, soweit die Erhebung, Speicherung und/oder Übermittlung für den Abschluss, die inhaltliche Ausgestaltung und die Erfüllung eines Kaufvertrages (insbesondere der Auslieferung der von Ihnen gekauften Produkte) erforderlich ist.
4. Die jeweilig angeführten Preise, sofern nicht anders angegeben, verstehen sich als Kassa - Abholpreise inkl. MwSt.
5. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen am Tag der Rechnungslegung sofort in Bar bzw. mittels Scheck zahlbar.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. verrechnet.
Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen bzw. Bemängelungen zurückzuhalten.
Für den Kauf von Waren/Leistungen über das Internet erfolgt die Bezahlung bei Firma Aixam Centre Autriche, KTZ Oldtimer und Veteranenrestaurierung GmbH ausschließlich per Nachnahme.
6. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch Ihre Bestellung und unsere Auftragsbestätigung bzw. wenn eine solche nicht vorliegt durch unsere Lieferung zustande.
Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle vorigen ihre Gültigkeit.
Alle Angebote gelten nur solange der Vorrat reicht.
7. Die Art der Versendung (Transportweg und Transportmittel) bleibt ausschließlich uns vorbehalten.
8. Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Versandkosten und Nachnahmegebühr.
9. Wir tragen die Verantwortung für den Untergang oder die Beschädigung des Produktes beim Transport zu Ihnen. Die Gefahrtragung geht mit Übergabe des Produktes durch das Transportunternehmen auf Sie über.
10. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen erlischt automatisch unsere Lieferverpflichtung. Sie sind verpflichtet, die Ware bei Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen. Soweit Sie sichtbare Schäden feststellen, müssen Sie das Produkt nicht annehmen. Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt oder anderweitig berührt.
11. Sie haben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Produktes ein vollständige und freies Umtauschrecht, sofern das Produkt unbenutzt, unbeschädigt und in der Originalverpackung an uns zurückgesendet wird und Sie die Kosten für die Rücksendung und Transportversicherung übernehmen. Davon ausgenommen sind Sonderanfertigungen welche für sie hergestellt bzw. von einem Lieferanten bestellt wurden.
12. Nach Rückerhalt der Ware und Überprüfung, dass sie tatsächlich unbenutzt, unbeschädigt und in der Originalverpackung an uns zurückgegangen ist, erhalten Sie unter Abzug der Rücksendungskosten, sofern Sie diese nicht selbst beglichen haben, eine Überweisung in Höhe des zuvor belasteten Rechnungsbetrages auf ein bekannt zugebendes Post oder Girokonto.
13. Die Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass Sie die Produkte nach Anlieferung unverzüglich überprüfen und uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt schriftlich mitteilen. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
14. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern vom Hersteller nicht anders angegeben.
15. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt.
16. Die Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung übernehmen wir, sofern der von Ihnen beanstandete Mangel von uns anerkannt wird. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so können Sie nach Ihrer Wahl den das mangelhafte Produkt betreffenden Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Wir werden den Rechnungsbetrag entsprechend ganz oder anteilig auf ein zu bekannt gebendes Post- oder Girokonto überweisen.
17. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Angaben bezüglich Lieferungen und Leistungen in Preislisten, Prospekten oder
ähnlichen stellen lediglich Beschreibungen bzw. Richtwerte dar.
Diese Beschreibungen sind keine Zusicherungen von Eigenschaften, handelsübliche Abweichungen
bleiben vorbehalten.
18. Die Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei wesentlichen vertragswidrigem
Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Firma Aixam Centre Autriche, KTZ Oldtimer und Veteranenrestaurierung GmbH berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet .
19. Die Zeit bis zum Erbringen der Leistung gilt als unverbindlich vereinbart.
Voraussetzung für die Einhaltung dieser ist, dass wir allfällige für den Auftrag nötige Zulieferungen rechtzeitig erhalten haben.
Jegliche Ansprüche aus der Nichteinhaltung der angegebenen Zeit bis zum Erbringen der Leistung
sind ausgeschlossen.
20. Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufer/Unternehmers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukunftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers/Unternehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer/Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
21. Die Firma Aixam Centre Autriche, KTZ Oldtimer und Veteranenrestaurierung GmbH wird von ihrer Leistungserbringung frei, wenn die Erfüllung durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse unmöglich ist.
22. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtum wird ausgeschlossen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag als auch die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.

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